Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 9. Oktober 2025 in der Rechtssache C-315/24 die Wiederholung von Nährwertangaben bei Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke eingeordnet. Der gesammelte Rechercheeintrag ist deshalb anhand des Urteils und nicht nur einer früheren Pressezusammenfassung zu bearbeiten.
Welche Angabe das Urteil betrifft
Im entschiedenen Fall ging es um Energie- und Nährstoffmengen je Portion oder Verzehreinheit auf der Verpackungsvorderseite bei einer Nährwertdeklaration je 100 g oder 100 ml auf der Rückseite. Der Gerichtshof ordnet dies als unzulässige Wiederholung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/128 ein.
Das konkrete Layout prüfen
Die Entscheidung ist kein pauschales Verbot sämtlicher medizinisch relevanter Informationen auf der Vorderseite. Für die Prüfung müssen Nährwertdeklaration, wiederholte Zahlenangaben und produktbezogene Erläuterungen im tatsächlichen Layout getrennt betrachtet werden.
Vor einer Änderung Unterlagen zusammenführen
Produktkategorie, Etikett und rechtliche Begründung sollten gemeinsam bewertet werden. Als praktische Umsetzung empfiehlt sich ein dokumentierter Layoutabgleich vor dem Druck. Eine abschließende Bewertung einzelner Packungen ist ohne deren vollständige Unterlagen nicht möglich.
