Kurzfassung
Ab dem 1. Januar 2027 bewerten Überwachungsbehörden Pestizidbefunde nach der Durchführungsverordnung (EU) 2026/765. Sie ersetzt die Richtlinie 2002/63/EG und regelt in einem Rechtsakt Probenahme, Laboranalytik, Messunsicherheit und die Entscheidung über die Konformität einer Partie. Die erweiterte Messunsicherheit von 50 % wird damit rechtlich festgeschrieben, bei Kupfer gelten 20 %. Liegt eine Überschreitung vor, ist die ganze beprobte Partie zurückzuweisen; gleichartige Partien können als verdächtig gelten. Wer Obst, Gemüse, Getreide oder andere Erzeugnisse mit Rückstandshöchstgehalten in Verkehr bringt, sollte Spezifikationen, Laborverträge und das Vorgehen bei Beanstandungen bis Jahresende abgleichen.
Fachliche Einordnung
Die Verordnung stützt sich auf Artikel 34 Absatz 6 der Kontrollverordnung (EU) 2017/625. Sie richtet sich an zuständige Behörden, Probenehmer und amtliche Laboratorien. Die neuen Probenahme- und Bewertungsregeln betreffen die amtliche Kontrolle. Bestehende Pflichten von Lebensmittelunternehmern, insbesondere zur Eigenkontrolle und zur Verkehrsfähigkeit ihrer Erzeugnisse, bleiben unberührt. Trotzdem entscheidet sie darüber, wann eine Ware als nicht verkehrsfähig gilt, und damit über Rückweisung, Rücknahme und Folgekosten.
Veröffentlicht wurde der Rechtsakt am 7. April 2026, in Kraft ist er seit dem 27. April 2026. Anwendbar wird er am 1. Januar 2027. Bis dahin gilt die Richtlinie 2002/63/EG weiter. Verweise auf die Richtlinie gelten nach Artikel 5 künftig als Verweise auf die neue Verordnung.
Im Anhang finden sich drei Blöcke. Teil A beschreibt die Aufgaben des Probenehmers, etwa die getrennte Beprobung jeder Partie einer Sendung. Teil B enthält Tabellen für Teilpartien, Mindestzahl der Einzelproben und Mindestgrößen der Laborproben. Neu geregelt sind nach Erwägungsgrund 6 unter anderem Honig, Fisch und Fischereierzeugnisse, hochwertige und sehr große Erzeugnisse, bestimmte verarbeitete Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel. Für abgepackte Nahrungsergänzungsmittel richtet sich die Probenzahl nach der Zahl der Packungen, höchstens 25. Eine eigene Zeile gilt für Erzeugnisse unbekannter Partiegröße im elektronischen Handel.
Teil C betrifft die Analytik. Das Ergebnis wird als x ± U angegeben. Amtliche Labore setzen grundsätzlich eine standardisierte erweiterte Messunsicherheit von 50 % an; für Kupfer gelten 20 %. Der Erweiterungsfaktor beträgt 2. Jedes Labor muss nachweisen, dass seine eigene Messunsicherheit für die jeweilige Methode, den Stoff und die Warengruppe den jeweils maßgeblichen Standardwert nicht überschreitet. Nicht konform ist eine Probe erst, wenn der Messwert nach Abzug von U über dem Höchstgehalt liegt. Die Verordnung nennt dazu ein Beispiel: Bei einem RHG von 1 mg/kg und einem Messwert von 2,2 mg/kg ergibt sich 2,2 − 1,1 = 1,1 mg/kg, also eine Überschreitung.
Neu im Rechtstext ist die Ausnahme für akute Risiken. Führt ein Befund zu einer geschätzten Kurzzeitaufnahme (IESTI) über der akuten Referenzdosis, darf die Behörde vorsorglich mit einer niedrigeren Messunsicherheit oder einem kleineren Erweiterungsfaktor rechnen. In diesem Fall kann ein Befund beanstandet werden, der nach der 50-%-Regel noch als konform gegolten hätte.
Der Leitfaden SANTE/11312/2021 v2026 beschreibt einen harmonisierten Ansatz zur Messunsicherheit. Für die amtliche Bewertung sind die operativen Vorgaben der Verordnung, insbesondere Teil C.2.2 bis C.2.4, maßgeblich. Aus Erwägungsgrund 7 folgt keine pauschale Verbindlichkeit jedes einzelnen Leitfadendetails. Einschätzung: Labore sollten ihre Verfahren und Nachweise mit diesen konkreten Vorgaben abgleichen.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Spezifikationen und Lieferverträge verweisen häufig noch auf die Richtlinie 2002/63/EG. Rechtlich greift die Verweisregel aus Artikel 5, praktisch entstehen aber Unklarheiten, etwa wenn vertraglich „Probenahme nach RL 2002/63/EG“ und zugleich eigene Stichprobenpläne vereinbart sind. Eine redaktionelle Anpassung zum Jahreswechsel verhindert Diskussionen im Reklamationsfall.
Laborverträge und Prüfberichte gehören auf den Tisch. Weist das beauftragte Labor Ergebnisse als x ± U aus? Liegt die eigene erweiterte Messunsicherheit für die relevanten Stoff-Matrix-Kombinationen nachweislich innerhalb des jeweils maßgeblichen Standardwerts von 50 %, bei Kupfer 20 %? Ohne diese Angaben lässt sich ein Eigenkontrollbefund nicht mit einer späteren amtlichen Bewertung vergleichen.
Die Freigabelogik im Wareneingang verdient einen zweiten Blick. Viele Unternehmen arbeiten mit Aktionswerten unterhalb des RHG oder mit prozentualen Anforderungen des Handels. Diese Werte sind privatrechtlich und bleiben unberührt. Wichtig ist, intern klar zu trennen, was eine amtliche Nichtkonformität ist und was eine Kundenanforderung.
Der Partiebegriff bestimmt, wie viel Ware eine einzelne Beanstandung betrifft. Die Verordnung definiert die Partie über gemeinsame Merkmale wie Ursprung, Erzeuger, Sorte, Verpacker oder Kennzeichnung. Der Probenehmer legt die beprobte Partie fest, und sie kann von der Partie des Unternehmers abweichen. Wer Sendungen nicht eindeutig nach Partien trennt und kennzeichnet, riskiert, dass mehr Ware zurückgewiesen oder als verdächtig eingestuft wird.
Schließlich das Vorgehen bei einer amtlichen Probe: Der Probenahmebericht muss nach Teil B.6 unter anderem Partiegröße und Partieidentifizierung enthalten und dem Unternehmer in Kopie übergeben werden. Prüfen Sie, wer im Betrieb diesen Bericht entgegennimmt, auf Richtigkeit kontrolliert und ablegt.
Risiken bei Nichtbeachtung
Das größte Risiko liegt in der Reichweite einer Beanstandung. Nach Teil C.2.5 gilt die beprobte Partie insgesamt als nicht konform. Bei begründetem Zweifel werden gleichartige Partien mit denselben Eigenschaften, etwa gleichem Produktionsdatum oder gleicher Herkunft, als verdächtig behandelt. Für verdächtige Partien sieht Tabelle 3 zusätzliche Einzelproben vor.
Ein zweites Risiko entsteht durch nicht vergleichbare Laborwerte. Weist der Eigenkontrollbericht nur x ohne U aus oder überschreitet die eigene Messunsicherheit des Labors den jeweils maßgeblichen Standardwert (50 %, bei Kupfer 20 %), fehlt im Streitfall eine belastbare Gegenposition.
Drittens bleibt die IESTI-Ausnahme schwer planbar. Einschätzung: Sie dürfte vor allem Stoffe mit niedriger akuter Referenzdosis und Erzeugnisse mit hohem Verzehr in einer Portion betreffen. Für solche Kombinationen reicht ein Befund knapp unter der 50-%-Schwelle nicht als Sicherheitsabstand.
Praktische Umsetzung
Der Geltungsbeginn ist der 1. Januar 2027. Für die folgenden Maßnahmen ist ein Abschluss bis zum 31. Dezember 2026 eine interne Planungsempfehlung, keine zusätzlich behauptete gesetzliche Umstellungsfrist. B bezeichnet Maßnahmen zur wesentlichen Risikosenkung, C fachlich empfehlenswerte Maßnahmen:
- B: Verweise auf die Richtlinie 2002/63/EG in Spezifikationen, Einkaufsbedingungen und Verfahrensanweisungen suchen und auf die DVO (EU) 2026/765 umstellen.
- B: Beim Vertragslabor die erweiterte Messunsicherheit für die wichtigsten Stoff-Matrix-Kombinationen schriftlich anfordern und die Ergebnisdarstellung x ± U vereinbaren.
- B: Die Bewertungsregel x − U ≤ RHG in die Freigabeanweisung übernehmen, getrennt von kundenspezifischen Aktionswerten.
- B: Partiebildung und Partiekennzeichnung im Wareneingang und Lager so dokumentieren, dass eine Behörde die Partie eindeutig abgrenzen kann.
- C: Für Stoffe mit niedriger ARfD eine interne Warnschwelle festlegen und begründen.
- B: Eine kurze Arbeitsanweisung „Amtliche Probenahme“ erstellen: Ansprechpartner, Prüfung des Probenahmeberichts, Umgang mit der Parallelprobe, Prüfung der im konkreten Verfahren maßgeblichen Voraussetzungen und Fristen anhand von Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/625 und des einschlägigen Verfahrensrechts.
Wer eigene Probenahmepläne betreibt, kann sich an den Tabellen aus Teil B orientieren. Verpflichtend ist das für Eigenkontrollen nicht, erleichtert aber die Argumentation, wenn Eigen- und Amtsbefund voneinander abweichen.
Praktische Unterstützung durch REIMERDES engineering
REIMERDES engineering unterstützt bei der Prüfung von Spezifikationen, Laborleistungen und Wareneingangsverfahren gegen die neue Verordnung.
Fachquellen und weiterführende Informationen
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/765 der Kommission vom 1. April 2026, ABl. L vom 7.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/765/oj
- Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj
- Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj
- Richtlinie 2002/63/EG (aufgehoben mit Wirkung zum 1.1.2027), ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/63/oj
- EU-Kommission: Leitlinien zu Rückstandshöchstgehalten, u. a. SANTE/11312/2021 v2026: https://food.ec.europa.eu/plants/pesticides/maximum-residue-levels/guidelines-maximum-residue-levels_en
Sachstand und Änderungsvermerk
Sachstand: 6. Oktober 2026. Letzte fachliche Durchsicht der benannten Korrekturstellen: 6. Oktober 2026, auf Grundlage der zuvor eingesehenen Quellen. Änderungen: Kupfer-Ausnahme ergänzt; Unternehmerpflichten und Leitfadenstatus präzisiert; Maßnahmen priorisiert; relative Zeitangabe entfernt; Export abgeglichen.
