Bei Änderungen von Rückstandshöchstgehalten reicht es nicht, die neue Verordnung abzulegen. Entscheidend ist, welche Waren zum Anwendungsbeginn noch unterwegs sind, welche Spezifikationen betroffen sind und ob Lieferanten ihre Untersuchungspläne angepasst haben.
Die Verordnung (EU) 2026/1546 ändert die Rückstandshöchstgehalte für Carbendazim, Benomyl und Thiophanat-methyl. Für Unternehmen mit Importware ist der zeitliche Vorlauf relevant. Die neuen Werte gelten ab dem 29. Januar 2027. Bis dahin sollten die betroffenen Produkt-Wirkstoff-Kombinationen vollständig gegen das eigene Sortiment geprüft sein.
Welche Werte und Rückstandsdefinitionen ändern sich?
Alle Rückstandshöchstgehalte für Carbendazim und Thiophanat-methyl werden auf die jeweils erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze gesenkt und in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übernommen. Es gilt kein einheitlicher Wert für sämtliche Erzeugnisse. Benomyl wird aus der bisherigen gemeinsamen Carbendazim-Rückstandsdefinition herausgelöst und gesondert in Anhang V geführt; für Benomyl gelten dort die Standard-Rückstandshöchstgehalte nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (Erwägungsgrund 14) (VO (EU) 2026/1546, Erwägungsgründe 8–14, insbesondere 11/12/14; Artikel 1 und Anhang Nummern 1–3).
Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs lautet die neue Carbendazim-Rückstandsdefinition: Summe aus Carbendazim und 5-Hydroxy-carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim. Die neue Rückstandsdefinition für Thiophanat-methyl in allen Erzeugnissen tierischen Ursprungs lautet „Thiophanat-methyl“. Benomyl gehört nicht mehr zur Carbendazim-Summenbestimmung. Spezifikationen und Laboraufträge müssen deshalb sowohl die neue Rückstandsdefinition als auch die Bestimmungsgrenze des konkreten Erzeugnisses berücksichtigen (Erwägungsgrund 12 und Anhang V).
Übergangsware: Ausnahmen beachten
Artikel 2 lässt grundsätzlich die bisherige Fassung für Erzeugnisse weitergelten, die vor dem 29. Januar 2027 in der Union in Verkehr gebracht wurden. Bestell-, Ernte- oder Versanddatum ersetzen diesen Nachweis nicht.
Davon ausgenommen sind:
| Wirkstoff | Erzeugnisse ohne diese Übergangsregel |
|---|---|
| Carbendazim | Grapefruits, Orangen, Papayas, Mangos |
| Thiophanat-methyl | Grapefruits, Orangen, Mandarinen, Papayas, Mangos |
Für diese Kombinationen kann ältere Ware ab dem Geltungsbeginn nicht unter Berufung auf Artikel 2 nach den bisherigen Höchstgehalten weiter vermarktet werden. Eine pauschale Aussage zur Abverkaufsfähigkeit wäre deshalb falsch. Maßgebliche Fundstellen sind Artikel 2 und Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU) 2026/1546.
Was in der Praxis zu tun ist
- Betroffene Erzeugnisse und Ursprungsländer im Sortiment ermitteln.
- Spezifikationen und Lieferantenvereinbarungen gegen die neuen Höchstgehalte prüfen.
- Untersuchungspläne risikobasiert anpassen. Dabei nicht nur die Häufigkeit, sondern auch Bestimmungsgrenzen und Wirkstoffspektrum betrachten.
- Übergangsware sauber trennen: Bestelldatum, Ernte, Versand und Inverkehrbringen müssen nachvollziehbar sein.
- Laborberichte gegen die jeweils geltende Rückstandsdefinition und Bestimmungsgrenze prüfen. Die Rückstandsdefinition kann Summen und Umrechnungen vorgeben; eine bloße Einzelstoffliste genügt nicht.
Die pauschale Aussage, der Lieferant habe „die EU-Vorgaben bestätigt“, ermöglicht keine Prüfung der konkreten Produkt-Wirkstoff-Kombination. Erforderlich ist eine produktbezogene Bewertung: Welcher Wert gilt ab wann, für welche Ware und mit welchem analytischen Verfahren wird die Einhaltung geprüft?
Für bestehende Lieferbeziehungen sollte die Änderung nicht erst kurz vor dem Anwendungsdatum angesprochen werden. Bei langen Transportwegen und saisonaler Beschaffung kann Ware, die heute geplant wird, erst unter dem neuen Rechtsstand in Verkehr gebracht werden.
Primärquelle
Zielland zusätzlich prüfen
Nationale Maßnahmen in Frankreich und Polen müssen zusätzlich nach Stoff, Erzeugnis, Zielland und Geltungszeitraum geprüft werden. Eine pauschale Zusage für sämtliche Erzeugnisse ist daraus nicht abzuleiten. Die gesammelten Länder- und Listenprüfungen bleiben vor einer Freigabe gesondert zu bestätigen.

