Verordnung (EU) 2024/858 – Verwendung diverser Nanomaterialien in Kosmetik

Am 14. März 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/858 verabschiedet, welche die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinsichtlich der Verwendung diverser Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln ändert. Diese neue Regelung fügt mehrere Nanomaterialien zu Anhang II (verbotene Stoffe) der Kosmetikverordnung hinzu und ändert Anhang III, der eingeschränkte Stoffe enthält. Diese Änderungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Formulierung und den Verkauf von Kosmetikprodukten in der EU.

Verbotene Nanomaterialien

Die Verordnung (EU) 2024/858 listet folgende Nanomaterialien, die ab dem 1. Februar 2025 in kosmetischen Mitteln verboten sind:

  • Styrene/Acrylates Copolymer (nano) / Sodium Styrene/Acrylates Copolymer (nano)
  • Copper (nano), Colloidal Copper (nano)
  • Colloidal Silver (nano)
  • Gold (nano), Colloidal Gold (nano) / Gold Thioethylamino Hyaluronic Acid (nano) / Acetyl Heptapeptide-9 Colloidal Gold (nano)
  • Platinum (nano), Colloidal Platinum (nano) / Acetyl Tetrapeptide-17 Colloidal Platinum (nano)

Diese Stoffe wurden als bedenklich eingestuft, da Nanomaterialien aufgrund ihrer geringen Größe und hohen Reaktivität potenziell gesundheitsschädliche Wirkungen haben können. Die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang II der Verordnung bedeutet, dass sie in kosmetischen Mitteln nicht mehr verwendet werden dürfen.

Änderungen in Anhang III

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird ebenfalls geändert, um die Verwendung von Hydroxyapatit (nano) zu regulieren. Diese Änderungen sind wie folgt:

  • Hydroxyapatit (nano) in Zahnpasten bis 10% und in Mundspülungen bis 0,465%, wobei weitere Einschränkungen in der Spalte „Sonstiges“ zu beachten sind.

Fristen für die Umsetzung

Die Verordnung legt zwei wichtige Fristen fest:

  1. Ab dem 1. Februar 2025 dürfen kosmetische Mittel, die die genannten Stoffe enthalten und den Einschränkungen von Anhang III nicht entsprechen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
  2. Ab dem 1. November 2025 dürfen kosmetische Mittel, die die genannten Stoffe enthalten, nicht mehr bereitgestellt werden.

Bedeutung der Verordnung

Die Aufnahme dieser Nanomaterialien in die Liste der verbotenen Stoffe und die Regulierung von Hydroxyapatit (nano) in Zahnpasten und Mundspülungen stellen einen wichtigen Schritt zum Schutz der Verbrauchergesundheit dar. Nanomaterialien können aufgrund ihrer einzigartigen physikalischen und chemischen Eigenschaften tief in die Haut eindringen und möglicherweise toxische Effekte verursachen.

Herausforderungen für Hersteller

Hersteller von Kosmetikprodukten müssen sicherstellen, dass ihre Produkte die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Dies erfordert eine sorgfältige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Produktformulierungen. Darüber hinaus müssen Sicherheitsbewertungen und toxikologische Studien durchgeführt werden, um die Unbedenklichkeit der verwendeten Materialien zu gewährleisten.

Fazit

Die Verordnung (EU) 2024/858 stellt sicher, dass die Verwendung von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln streng reguliert wird, um die Gesundheit der Verbraucher zu schützen. Hersteller müssen diese neuen Vorschriften genau beachten und ihre Produkte entsprechend anpassen, um weiterhin konform zu sein. Verbraucher können sicher sein, dass die in der EU verkauften Kosmetikprodukte strenge Sicherheitsstandards erfüllen.

Quellen:

  1. Verordnung (EU) 2024/858
  2. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel
  3. Europäische Kommission – Leitlinien zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009