Am 19. April 2024 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1141 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Verordnung bringt zahlreiche Änderungen in den Anhängen II und III der Hygieneverordnung (EG) Nr. 853/2004 mit sich. Die vollständige Verordnung kann hier abgerufen werden.
Änderungen im Überblick
1. Identitätskennzeichen
Die Anforderungen an die Form des Identitätskennzeichens in Anhang II Abschnitt I Teil B wurden präzisiert. Zudem wird klargestellt, dass bei Tierseuchen spezifische Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlich sind.
2. Teilmobile Schlachtung
In Anhang III Abschnitt I Kapitel 2 werden die Vorgaben für teilmobile Schlachtanlagen angepasst. Diese dürfen nur ergänzend zu stationären Schlachthöfen betrieben werden und müssen insgesamt die Anforderungen des Kapitels 1 bis 9 erfüllen. Mobile Teilschlachtanlagen können zusammen mit mehreren ergänzenden Schlachteinrichtungen betrieben werden, sodass sie mehrere Schlachthöfe bilden.
3. Schlachtung im Herkunftsbetrieb
In Anhang III Abschnitt I wird Kapitel VIa ergänzt, welches Regelungen zur Schlachtung von Hausrindern, Schweinen und Einhufern im Herkunftsbetrieb enthält. Es ist künftig erlaubt, bis zu neun Schafe oder Ziegen im Herkunftsbetrieb zu schlachten, ohne dass ein besonderer Grund erforderlich ist.
4. Trockenreifung von Fleisch
In Anhang III Abschnitt I Kapitel VII wird eine neue Ziffer 2a eingeführt, die umfassende Regelungen für die Trockenreifung von Fleisch, insbesondere Dry Aged Beef, enthält. Die neuen Vorgaben umfassen:
- Oberflächentemperatur von – 0,5 bis 3,0 °C
- Relative Luftfeuchtigkeit von höchstens 85 %
- Luftstrom von 0,2 bis 0,5 m/s in einem eigens dafür bestimmten Raum oder Schrank
- Lagerung für höchstens 35 Tage nach Ablauf der Reifezeit nach der Schlachtung
Lebensmittelunternehmer können auch andere Kombinationen von Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftstrom und Dauer anwenden, sofern sie die Sicherheit des Fleisches nachweisen können.
Weitere Anforderungen beinhalten:
- Unverzüglicher Beginn der Trockenreifung nach der Reifezeit
- Temperatur- und Feuchtigkeitsüberwachung
- Hygienisches Wegschneiden der Kruste
5. Warmfleischbeförderung
Änderungen in Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Buchstabe b) ermöglichen es, dass Fahrzeuge pro Beförderung Fleisch von bis zu drei Schlachthöfen laden dürfen.
6. Weitere Änderungen
Es gibt zusätzliche Änderungen in den Vorgaben für:
- Schlachtung von Geflügel und Hasentieren
- Wildverarbeitungsbetriebe
- Trocken gereifte Fleischzubereitungen
- Wärmebehandlung von Milcherzeugnissen und Kolostrumbasis-Produkten
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 9. Mai 2024 in Kraft. Die Vorgaben zur Trockenreifung von Fleisch gelten ab dem 9. November 2024.
Fazit
Diese Änderungen in der Hygieneverordnung (EG) Nr. 853/2004 stellen wichtige Anpassungen dar, die sowohl die Sicherheit als auch die Effizienz in der Fleischverarbeitung und -vermarktung erhöhen sollen. Es ist für Lebensmittelunternehmer essenziell, sich mit diesen Neuerungen vertraut zu machen und die entsprechenden Anpassungen in ihren Prozessen umzusetzen.