Umfassende Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, insbesondere mobile Schlachteinheiten

Umfassende Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, insbesondere mobile Schlachteinheiten

Im Amtsblatt der Union wurde am 20.08.2021 die delegierte Verordnung (EU) 2021/1374 veröffentlicht, mit denen weitreichende Änderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs angepasst werden.

Das Urteil ist hier abrufbar.

Die Änderungen

Die Änderungen betreffen unter anderem folgende Punkte und Themengebiete (nicht abschließend):

  • Die Bearbeitung und das Inverkehrbringen von Mägen und Därmen, die im Rahmen der Schlachtung gewonnen werden
  • Schaffung einer neuen Möglichkeit, Köpfe und Füße vom Schlachthof in einen anderen zugelassenen Betrieb zu befördern, um diese erst dort zu enthäuten, zu brühen und zu enthaaren
  • Anforderungen an Fischereifahrzeuge und Fischereierzeugnisse, z. B. die Unabänderlichkeit der Zweckbestimmung von ganzen Fischen (bspw. Thunfisch) in Salzlake, die ursprünglich zum Eindosen bestimmt waren und auf eine Temperatur von – 9 °C oder darunter gebracht werden, die jedoch später auf eine Temperatur von unter – 18 °C eingefroren werden. Solche Fische müssen auch trotz des Tiefgefrierprozesses zwingend für die Herstellung von Dosenware verwendet werden. Eine Änderung der Zweckbestimmung ist nicht zulässig.
  • Redaktionelle Anpassungen an neu ergangene Durchführungsvorschriften auf EU-Ebene, z. B. amtliche Bescheinigungen, die notgeschlachteten Tieren beizufügen sind
  • Vorgaben für das Einfrieren von Fleisch im Einzelhandel, das für Lebensmittelspenden vorgesehen ist
  • Fleisch von Wildtieren sowie dessen Verarbeitung

Mobile Schlachteinheiten

Eine der weitreichendsten Änderungen, die durch die neue Verordnung eingeführt werden, betrifft sogenannte mobile Schlachteinheiten. Aufgrund geänderter Fleischkonsumgewohnheiten sowie verstärkter Forderungen von Landwirten und Verbrauchern wurde die EU aufgefordert, die Schlachtung von bestimmten als Haustieren gehaltenen Huftieren im Herkunftsbetrieb zu gestatten, um möglichen Tierschutzproblemen bei der Abholung und dem Transport der Tiere vorzubeugen.
 
Aus diesem Grund wird in Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ein neues Kapitel VIa geschaffen, das konkrete Anforderungen an solche mobilen Schlachteinheiten enthält.
 
Dieser sieht vor, dass

·         bis zu drei Rinder (ausgenommen Bisons),
·         bis zu sechs Hausschweine oder
·         bis zu drei als Haustiere gehaltene Einhufer

im Herkunftsbetrieb bei demselben Schlachtvorgang geschlachtet werden dürfen. Voraussetzung ist jedoch, dass die zuständigen Behörden dies zuvor genehmigt haben und die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:
 

  • Die Verbringung der Tiere zu einem Schlachthof unterbleibt, um ein Risiko für den Transporteur zu vermeiden und um Verletzungen des Tieres während des Transports vorzubeugen.
  • Es besteht eine Vereinbarung zwischen dem Schlachthof und dem Eigentümer des zur Schlachtung bestimmten Tieres, die der zuständigen Behörde bekannt ist.
  • Der Schlachthof oder der Eigentümer der zur Schlachtung bestimmten Tiere muss den amtlichen Tierarzt mindestens drei Tage vor dem Datum und Zeitpunkt der beabsichtigten Schlachtung der Tiere unterrichten.
  • Der amtliche Tierarzt, der die Schlachttieruntersuchung des zur Schlachtung bestimmten Tieres durchführt, muss bei der Schlachtung anwesend sein.
  • Die mobile Einheit, die für das Entbluten und die Beförderung der geschlachteten Tiere zum Schlachthof eingesetzt wird, muss ihre hygienische Handhabung und Entblutung sowie die ordnungsgemäße Entsorgung ihres Blutes ermöglichen und Teil eines von der zuständigen Behörde zugelassenen Schlachthofs sein.
  • Die geschlachteten und entbluteten Tiere müssen unter hygienisch einwandfreien Bedingungen und ohne ungerechtfertigte Verzögerung auf direktem Weg zum Schlachthof befördert werden. Das Entfernen von Mägen und Därmen, jedoch keine weitere Zurichtung, darf unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes an Ort und Stelle erfolgen. Alle entfernten Eingeweide müssen das geschlachtete Tier jedoch bis zum Schlachthof begleiten und jedem einzelnen dieser Tiere zuordenbar sein.
  • Vergehen zwischen dem Zeitpunkt der Schlachtung des ersten Tieres und dem Zeitpunkt der Ankunft der geschlachteten Tiere im Schlachthof mehr als zwei Stunden, so müssen die geschlachteten Tiere gekühlt werden. Soweit es die klimatischen Verhältnisse erlauben (z. B. im Winter), ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.
  • Der Eigentümer des Tieres muss den Schlachthof im Voraus darüber unterrichten, wann die geschlachteten Tiere eintreffen sollen.
  • Zusätzlich zu den Informationen zur Lebensmittelkette muss die amtliche Bescheinigung gemäß Anhang IV Kapitel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 den geschlachteten Tieren auf dem Weg zum Schlachthof beiliegen oder in beliebigem Format im Voraus übermittelt werden.

Gültig ab:

ab dem 09.09.2021

Quelle:

cibus Rechtsanwälte
Auf der Brück 46
51645 Gummersbach