Bundesrat beschließt Herkunftskennzeichnung für nicht vorverpacktes Fleisch

In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Bundesrat weitreichende Beschlüsse zur Kennzeichnung von Fleischprodukten gefasst. Neben den bereits bekannten Angaben zur Haltungsform bei Schweinefleisch wurde nun auch die Herkunftskennzeichnung für nicht vorverpacktes, also lose abgegebenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch beschlossen.

Hintergrund

Bereits seit Anfang der 2000er Jahre wurden als Reaktion auf die damalige BSE-Krise Herkunftsvorschriften für Rindfleisch geschaffen. Diese Regelungen galten sowohl für vorverpacktes als auch für lose angebotenes frisches Rindfleisch. Im Gegensatz dazu unterliegen Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse bisher keiner entsprechenden Kennzeichnungspflicht.

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) enthielt bei ihrem Inkrafttreten den Auftrag an die EU-Kommission, zu prüfen, ob auch andere Fleischarten als Rindfleisch eine Herkunftsangabe tragen sollten. Infolge dessen wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 entsprechende Regelungen für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch geschaffen. Diese Verordnung, die seit dem 01.04.2015 gilt, beinhaltet verpflichtende Herkunftsangaben für die genannten Tierarten. Zu deklarieren sind Angaben darüber, wo ein Tier aufgezogen und geschlachtet wurde sowie eine Partienummer zur Kennzeichnung des Fleisches.

Da die LMIV und die auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsverordnungen grundsätzlich nur für vorverpackte Lebensmittel gelten, bestand bisher keine Verpflichtung, bei der losen Abgabe von frischem Schweine- und Geflügelfleisch die Herkunft anzugeben. Die Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln ist grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten.

Neue Regelungen in der LMIDV

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Herkunftskennzeichnung auch für lose Ware verbindlich zu machen, um dem Informationsbedürfnis der Verbraucher besser gerecht zu werden. Dazu wurde die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) ergänzt. Im neuen § 4b LMIDV ist nun geregelt, dass künftig auch bei nicht vorverpacktem frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Herkunft angegeben werden muss.

Die Kennzeichnung hat in gleicher Weise zu erfolgen, wie sie bereits für vorverpackte Lebensmittel vorgeschrieben ist. Beispielsweise muss angegeben werden: „Schweinefilet, aufgezogen in Deutschland, geschlachtet in Deutschland“, ergänzt um eine Angabe zur Partie.

Art und Weise der Kennzeichnung

Die LMIDV bestimmt auch die Art und Weise der Kennzeichnung. Diese kann über ein Schild auf oder in der Nähe des Lebensmittels erfolgen, durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder durch sonstige schriftliche oder elektronisch bereitgestellte Informationsangebote, sofern diese unmittelbar und leicht zugänglich sind. Eine mündliche Information allein reicht hingegen nicht aus.

Ausnahmen und Übergangsfristen

Für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse besteht wie beim Rindfleisch keine Pflicht zur Herkunftsangabe. Die neuen Regelungen wurden am 10.08.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und treten am 01.02.2024 in Kraft.

Fazit und Ausblick

Diese Erweiterung der Herkunftskennzeichnung stellt einen wichtigen Schritt zur Erhöhung der Transparenz und Verbraucherinformation dar. Sie ermöglicht es den Verbrauchern, bewusster Entscheidungen zu treffen und fördert gleichzeitig eine transparentere Wertschöpfungskette. Lebensmittelunternehmen sollten sich rechtzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen und mögliche Sanktionen zu vermeiden.

Hintergrundinformationen und weiterführende Quellen

Die neuen Regelungen zur Herkunftskennzeichnung sind ein weiterer Schritt zur Verbesserung der Transparenz im Lebensmittelsektor und zur Stärkung des Verbrauchervertrauens. Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Quellen: