Beschlüsse der 116. ALS-Sitzung

Beschlüsse der 116. ALS-Sitzung veröffentlicht

Im Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Beschlüsse der 116. ALS-Sitzung veröffentlicht. Die entsprechenden Beschlüsse können hier abgerufen werden. Der ALS ist der Arbeitskreis lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. In ihm verständigen sich die Vertreter der staatlichen Untersuchungsämter auf eine einheitliche Auslegung lebensmittelrechtlicher Vorschriften.

Die entsprechenden Beschlüsse können hier abgerufen werden.

Die Beschlüsse

Nachstehend möchten wir einige wesentliche Beschlüsse kurz erläutern.
 
In der Stellungnahme 2021/01 beschäftigt sich der ALS mit der Bezeichnung des Lebensmittels, und zwar konkret mit einer einheitlichen Schriftgröße, Schriftfarbe, Schrifthintergrund und Schriftform.
 
Art. 13 der LMIV bestimmt, dass verpflichtende Angaben, zu denen auch die Bezeichnung eines Lebensmittels gehört, in der geforderten Mindestschriftgröße sowie u. a. deutlich und gut lesbar angebracht sein müssen. Zudem dürfen verpflichtende Angaben, wie die Bezeichnung, in keiner Weise durch andere Angaben getrennt werden.
 
Beschreibende Bezeichnungen mit vielen Informationen sind deshalb oftmals mehrzeilig auf vorverpackten Lebensmittel aufgedruckt.
 
Der ALS ist der Auffassung, dass jedenfalls bei einem Schriftgrößenunterschied von weniger als 50 % innerhalb der Bezeichnung unter Würdigung der Gesamtaufmachung davon auszugehen ist, dass die Bezeichnung als Pflichtangabe nicht getrennt ist. Sofern der Unterschied in den einzelnen Zeilen jedoch mehr als 50 % betrage, genüge dies im Regelfall den Formvorschriften der LMIV nicht.
 
Zu betonen ist, dass die Beurteilung allein anhand der Schriftgröße in der LMIV keine rechtliche Grundlage findet. Hier kommt es in jedem Einzelfall auf die genaue grafische Gestaltung an. Es sind Fälle denkbar, in denen eine beschreibende Bezeichnung Schriftgrößen aufweist, die sich um mehr als 50 % unterscheiden und trotzdem den LMIV-Formvorschriften entsprechen. Eine derartige Bewertung lässt der ALS ebenfalls offen, da die Anforderungen bei einem Schriftgrößenunterschied von mehr 50% nur „i.d.R.“ nicht erfüllt sein sollen und auf die genannten anderen Faktoren hingewiesen wird.
 
Der Beschluss 2021/02 beschäftigt sich mit der Kenntlichmachung der Verwendung von Süßungsmitteln in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels.
 
Der ALS weist darauf hin, dass eine wiederholt angebrachte, alleinstehende Bezeichnung, die keinen entsprechenden Hinweis auf die Verwendung von Süßungsmitteln hat, unzutreffend ist und den Verbraucher nicht korrekt über die Beschaffenheit des Lebensmittels informiert. Der Hinweis muss also an jeder Stelle der Verpackung wiederholt werden, an dem auch die Bezeichnung angegeben wird.
 
Dieser Beschluss legt die Kennzeichnungsvorschriften ebenfalls sehr restriktiv aus. Vereinzelt existiert verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die diese Anforderung etwas liberaler handhabt und eine einmalige Nennung von Pflichtangaben ausreichen lässt.
 
Die weiteren Beschlüsse beschäftigen sich u. a. mit

  • der Allergenkennzeichnung bei Bier im offenen Ausschank,
  • der Allergenkennzeichnung von Sulfit bei loser Ware sowie
  • diversen weiteren Stellungnahmen, insbesondere zu alkoholischen Getränken und Bedarfsgegenständen.

 
Die Beschlüsse sind rechtlich nicht bindend und können, ggf. mit gerichtlicher Hilfe, vollumfänglich überprüft werden. Nichtsdestotrotz haben sie für die Praxis eine große Bedeutung.

Quelle:

cibus Rechtsanwälte
Auf der Brück 46
51645 Gummersbach