EuGH Urteil zur Lagerung tierischer Nebenprodukte: Hintergründe und Auswirkungen

Am 22. Februar 2024 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass der Begriff „Lagerung“ auch die Unterbrechung eines Transportvorgangs für einen Zeitraum von einigen wenigen bis zu acht Stunden umfasst. Dies gilt insbesondere, wenn tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 in Transportbehältern umgeladen werden, ohne dass diese während der Unterbrechung behandelt oder in andere Transportbehälter umgefüllt werden. Die vollständige Entscheidung kann hier abgerufen werden.

Sachverhalt

Ein niederländisches Transportunternehmen für tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 wurde im Jahr 2016 von den zuständigen Behörden kontrolliert. Dabei wurden Transportbehälter mit Schlachtkörperabfällen und Tierfleischresten der Kategorie 3 in einem Lkw-Auflieger mit Kühleinrichtung in einer Halle vorgefunden. Die Abläufe vor Ort waren wie folgt:

  1. Die Behälter wurden bei den Erzeugern eingesammelt und mit fünf Fahrzeugen zur Halle transportiert.
  2. In der Halle wurden die Behälter ohne Behandlung des Inhalts in den Kühlauflieger umgeladen.
  3. Die Behälter verblieben in der Regel für zwei Stunden im Lkw-Auflieger, in Einzelfällen bis zu acht Stunden.
  4. Nach der Einsammlung aller Transportbehälter wurden diese von einem Lkw mit einem Kühlauflieger zur vorgesehenen Verarbeitungsanlage für tierische Nebenprodukte befördert.

Die zuständige Kontrollbehörde argumentierte, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine lagerungspflichtige Lagerung gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handele.

Entscheidung

Der EuGH bestätigte diese Auslegung und entschied, dass in der geschilderten Konstellation eine Lagerung im rechtlichen Sinne vorliegt, die eine Zulassung erfordert.

Zunächst stellte der EuGH fest, dass der Begriff „Lagerung“ im Recht der tierischen Nebenprodukte nicht definiert ist. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verlangt, dass tierische Nebenprodukte „unverzüglich“ unter Bedingungen transportiert werden, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindern. Obwohl die Verordnung Unterbrechungen des Transports nicht grundsätzlich ausschließt, verbietet sie übermäßige Verzögerungen.

Der EuGH betonte, dass die in der Halle ausgeführten Handlungen während der Unterbrechung eines Transportvorgangs stattfinden und nicht Teil des Transports sind. Darüber hinaus sei das Material der Kategorie 3 regelmäßig in der Halle des Unternehmens vorhanden, was auf eine bewusste Entscheidung des Unternehmens und nicht auf eine unvorhergesehene Unterbrechung zurückzuführen sei. Außerdem habe das Unternehmen keine Verfahren eingeführt, um Kontaminationen zu verhindern und eine regelmäßige Reinigung der Räumlichkeiten sicherzustellen, was ein Risiko für die Lebensmittelsicherheit darstellen könne.

Anmerkung

Die Begründung des EuGH bleibt jedoch unzureichend und lässt viele Fragen offen. Der EuGH definiert nicht klar, was genau unter einer Lagerung von tierischen Nebenprodukten zu verstehen ist und berücksichtigt nicht die umfassenden Erwägungen des OVG Bautzen zur Auslegung des Begriffs der Lagerung.

Grundsätzliches Verständnis der Begriffe Lagerung und Transport

Unter Lagerung versteht man allgemein die Überbrückung von Zeit, in der Güter längerfristig abgelegt oder bevorratet werden, um sie später zu verwenden oder zu entsorgen. Dieser Begriff ist von kurzfristigen, unselbstständigen Unterbrechungen abzugrenzen, die im Zusammenhang mit dem Transportvorgang erfolgen und diesem zeitlich und räumlich zuzuordnen sind, wie beispielsweise das Umladen oder Umschlagen von Gütern.

Transport umfasst jede Bewegung des zu transportierenden Gutes von einem Ort zum anderen sowie alle damit verbundenen Vorgänge, einschließlich Verladen, Entladen und Umladen. Ein Umschlagen liegt vor, wenn die Unterbrechung des Transports und das kurzzeitige Verweilen des Gutes dem Wechsel des Transportmittels dient. Eine kurzfristige Unterbrechung, die der Optimierung des Transportvorgangs dient, gilt nicht als Lagerung, sofern sie in der Regel weniger als 24 Stunden dauert.

Fazit

Obwohl der EuGH das Verweilen der tierischen Nebenprodukte in der Halle als Lagerung bewertet hat, bleibt die Entscheidung in ihrer Begründung vage. Eine genauere Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten und den rechtlichen Erwägungen des OVG Bautzen hätte eine klarere Definition des Begriffs der Lagerung ermöglicht. Unternehmen sollten die Entscheidung dennoch ernst nehmen und ihre Prozesse überprüfen, um rechtliche Risiken zu minimieren.

Quellen