Neues Tierhaltungskennzeichnungsgesetz – Transparenz bei der Herkunft von Schweinefleisch

Die Bundesregierung hat Ende letzten Jahres den Entwurf eines Gesetzes zur Tierhaltungskennzeichnung (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz, TierHaltKennzG) auf den Weg gebracht. Nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat steht nun nur noch die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt aus, um das Gesetz in Kraft zu setzen.

Wesentliche Inhalte des TierHaltKennzG

Das TierHaltKennzG führt eine verpflichtende Kennzeichnung für bestimmte Lebensmittel tierischen Ursprungs ein, um die Haltungsform der Tiere, von denen das Fleisch gewonnen wurde, zu kennzeichnen. Das Gesetz definiert fünf Haltungsstufen:

  1. Stall
  2. Stall + Platz
  3. Frischluftstall
  4. Auslauf/Freiland
  5. Bio

Diese Haltungsstufen unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der Größe der Boden- und Liegefläche, die den Tieren zur Verfügung stehen muss, sowie der Möglichkeit des Auslaufs.

Anwendungsbereich des Gesetzes

In einem ersten Schritt soll das Gesetz für frisches Fleisch, Hackfleisch und tierische Nebenprodukte wie Innereien gelten, jedoch nicht für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse. Zunächst betrifft das Gesetz ausschließlich Schweinefleisch. Entscheidend ist hierbei der Zeitraum, nachdem das Tier ein Lebendgewicht von 30 kg erreicht hat und wenn das Tier im Alter von mehr als zehn Wochen und mit einem Lebendgewicht von mindestens 40 kg geschlachtet wird. Weitere Produkte und Tierarten sollen später folgen.

Geltungsbereich und Kennzeichnungspflicht

Das TierHaltKennzG umfasst das Inverkehrbringen von frischem Schweinefleisch, unabhängig davon, ob es gekühlt oder tiefgefroren angeboten wird, sowie Hackfleisch mit jedem Anteil an Schweinefleisch und Innereien wie Schweineleber oder Schweinenieren. Die Kennzeichnungspflicht gilt sowohl für vorverpackte als auch für nicht vorverpackte Lebensmittel. Somit muss auch für lose abgegebenes Schweinefleisch, das beispielsweise über die Bedientheken des Lebensmitteleinzelhandels angeboten wird, eine entsprechende Kennzeichnung erfolgen.

Vorgaben zur Kennzeichnung

Für vorverpackte Ware sieht das Gesetz eine verbindliche bildliche Gestaltung vor, die im Hauptsichtfeld der Verpackung erscheinen muss. Dies ist in der Regel die Packungsvorderseite. Zusätzlich definiert das Gesetz eine Schutzzone, innerhalb derer keine anderweitigen Kennzeichnungen vorgenommen werden dürfen. Diese Schutzzone beträgt ein Achtel der Breite der Kennzeichnung des abgerundeten Rechtecks in alle Richtungen.

Bei loser Ware kann anstelle des graphischen Musters auch lediglich die einschlägige Haltungsform mit ihrer wörtlichen Bezeichnung angegeben werden, z.B. „Frisches Schweinefilet, Haltungsform Stall + Platz“.

Sonderfälle und Rückverfolgbarkeit

Das Gesetz enthält Regelungen für Sonderfälle, z.B. wenn in einer Vorverpackung Schweinefleisch aus unterschiedlichen Haltungsformen angeboten wird. In solchen Fällen müssen jede Stufe genannt und der prozentuale Anteil des Fleisches aus jeder Stufe gekennzeichnet werden. Ebenso gibt es Vorschriften für Schweinefleisch, das teils eine Angabe zur Haltungsform trägt und teils nicht kennzeichnungspflichtig ist, sowie für gemischtes Hackfleisch aus verschiedenen Tierarten.

Weiterhin müssen Lebensmittelunternehmer die Rückverfolgbarkeit für Schweinefleisch mit Haltungsformangabe sicherstellen. Das bedeutet, dass die Rückverfolgbarkeitsangaben um die Information über die Haltungsform ergänzt werden müssen. Zudem sieht das Gesetz Anzeige- und Aufzeichnungspflichten für Tierhalter vor.

Private Angaben zu Haltungsformen bleiben zulässig, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Aussagen des TierHaltKennzG stehen.

Inkrafttreten und Übergangsfristen

Das Gesetz wurde am 23.08.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am folgenden Tag in Kraft getreten. Tierhalter, die Schweine halten, müssen dies der zuständigen Behörde bis zum 01.08.2024 anzeigen. Für die Kennzeichnung der Lebensmittel gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.08.2025.

Fazit

Das TierHaltKennzG stellt einen wichtigen Schritt in Richtung mehr Transparenz und Verbraucherinformation dar. Durch die verpflichtende Kennzeichnung der Haltungsform können Verbraucher bewusster entscheiden, welche Produkte sie kaufen und unterstützen möchten. Lebensmittelunternehmen sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen, um die Übergangsfrist bis 2025 optimal zu nutzen.

Hintergrundinformationen und weiterführende Links