Änderung der Richtlinien für Fleisch und Fleischprodukte in Bezug auf Innereien und pflanzliches Eiweiß
Bundes-ministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) informiert
auf seinen Sitzungen vom 13. Juni 2018 und 3. Juni 2020 wurden bestimmte Änderungen der Richtlinien für Fleisch und Fleischwaren verabschiedet.
Bekanntmachung von Änderungen bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches
vom: 23. September 2020
Definition von Innereien
Diese Änderungen betreffen hauptsächlich die Definition von Innereien.
Nach der neuen Verordnung zählen zu den Innereien jetzt auch:
- Lungen
- Schweinemilz
- Nieren
- Mägen
- von der Schleimhaut befreite Mägen
- muskulöse Mägen von Geflügel
Dieser Innereien dürfen bei den Produkten eingesetzt werden, wo der Einsatz in den Leitsätzen vorgesehen ist:
„Innereien für die Herstellung von Fleischerzeugnissen sind Leber, Herz, Zunge….“
Als Einlagen verwendete Zungen sind stets vor dem Kehldeckel abgesetzt und – abgesehen von technisch nicht vermeidbaren Resten – von der Schleimhaut, Speicheldrüsen und Zungenbeinen sowie Kehlgangmuskulatur befreit.
Die Verwendung muss deutlich aus der Kennzeichnung des Lebensmittels erkenntlich sein. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Verwendung dieser Innereien als Möglichkeit in den besonderen Merkmalen aufgeführt wird, z. B. Mengenwurst mit Niere, Geflügelleberwurst mit Muskelmagen.
Verwendung von Fremdprotein
Der Verwendung von Fremdproteinen war immer mit einer deutlichen Kennzeichnung verbunden. Hier gab es aber ich schon eine Ausnahme für Speisegelatine, die für den menschlichen Verzehr bestimmt war. Hier gabe es keine besondere Kennzeichnungspflicht.
Eine weitere Ausnahmeregelung ist nun hinzugefügt worden. Selbst technologisch induzierte Pflanzenprotein-Zusatzstoffe bis zu maximal 2% müssen im Namen des Lebensmittels nicht erwähnt werden.
Produzenten, die für die Herstellung ihrer Produkte auch Innereien und insbesondere Pflanzenproteine verwenden, müssen die neuen Regeln prüfen und müssen gegebenenfalls die Rezepturen und/oder Etiketten ihrer Produkte anpassen.
Definition von Innereien
Was die Verwendung von Fremdproteinen betrifft, so ergab sich bereits bei der Verwendung von Speisegelatine für den menschlichen Verzehr keine besondere Kennzeichnungspflicht, während in anderen Fällen eine Kennzeichnung erforderlich war. Eine weitere Ausnahmeregelung ist nun hinzugefügt worden. Selbst technologisch induzierte Pflanzenprotein-Zusatzstoffe bis zu maximal 2% müssen im Namen des Lebensmittels nicht erwähnt werden.
Produzenten, die für die Herstellung ihrer Produkte auch Innereien und insbesondere Pflanzenproteine verwenden, müssen die neuen Regeln prüfen und müssen gegebenenfalls die Rezepturen und/oder Etiketten ihrer Produkte anpassen.
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