Neue Endpunkte für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel festgelegt

Am 08.08.2023 wurde im Amtsblatt der EU die delegierte Verordnung (EU) 2023/16/05 veröffentlicht, die neue Endpunkte gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für bestimmte Folgeprodukte, darunter organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, festlegt. Diese Festlegungen sind entscheidend für die rechtliche Handhabung und Verarbeitung dieser Produkte, da sie bestimmen, wann Materialien nicht mehr den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen.

Endpunkte gemäß Art. 3 der Verordnung

Artikel 3 der delegierten Verordnung definiert den ersten Endpunkt für spezifische organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel. Um diesen Endpunkt zu erreichen, müssen die Erzeugnisse in einem nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. f) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Düngemittelbetrieb hergestellt werden. Die Endpunktbedingungen umfassen:

  • Asche von Materialien der Kategorien 2 und 3
  • Rückstände aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in einer Biogasanlage
  • Kompost
  • Verarbeitete Gülle und verarbeiteter Insektenkot

Diese Produkte sind jedoch ausgenommen, wenn sie importiert werden, auch wenn sie unter Einhaltung der Bedingungen in Drittländern hergestellt wurden.

Weitere Endpunkte gemäß Art. 4 der Verordnung

Artikel 4 der delegierten Verordnung beschreibt zusätzliche Endpunkte in der Herstellungskette. Hier wird ebenfalls vorausgesetzt, dass die Folgeprodukte in zugelassenen Düngemittelbetrieben hergestellt werden. Zudem müssen die Folgeprodukte einem EU-Düngeprodukt zugemischt werden, wobei ihr Volumenanteil höchstens 5 % betragen darf und sie die jeweiligen Anforderungen erfüllen. Betroffene Folgeprodukte sind:

  • Glycerin aus Materialien der Kategorien 2 und 3 sowie anderes Material der Kategorie 2 aus dem Biodieselprozess und der Herstellung erneuerbarer Brennstoffe
  • Andere Materialien der Kategorie 3 als Glycerin
  • Verarbeitetes tierisches Protein aus Materialien der Kategorie 3
  • Fleisch- und Knochenmehl aus Materialien der Kategorie 2
  • Blutprodukte aus Materialien der Kategorie 3
  • Hydrolysiertes Protein, einschließlich hydrolysiertem Protein aus Rückständen der Leder- oder Textilindustrie
  • Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat
  • Hörner, Hornprodukte, Hufe und Hufprodukte

Ein dritter Endpunkt umfasst diese Folgeprodukte, wenn sie EU-Düngeprodukten mit mehr als 5 % Volumenanteil beigemischt werden. Diese Produkte müssen die weitergehenden Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 der delegierten Verordnung erfüllen.

Auswirkungen und zukünftige Entwicklungen

Die Festlegung dieser neuen Endpunkte in der Herstellungskette führt voraussichtlich zu einer baldigen Ergänzung des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, die eine Liste der Endpunkte für bestimmte Folgeprodukte in der Produktionskette enthält. Die neuen Regelungen treten am 28.08.2023 in Kraft und sind ein wichtiger Schritt zur weiteren Regulierung und Kontrolle der Verarbeitung und Nutzung tierischer Nebenprodukte in der EU.

Hintergrundinformationen und weiterführende Quellen

Die neuen Regelungen sind Teil der kontinuierlichen Bemühungen der EU, die Nutzung und Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und deren Folgeprodukte zu regulieren und sicherzustellen, dass sie sicher und effektiv genutzt werden können. Dies ist besonders wichtig für die Herstellung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die eine Schlüsselrolle in der nachhaltigen Landwirtschaft und Bodenbewirtschaftung spielen.

Für weitere Informationen und die vollständige Verordnung können Interessierte die folgenden Links nutzen: