Olivenfruchtfleischpulver: Nicht neuartig, aber kein Freibrief

Entfettetes Olivenfruchtfleisch und Olivenfruchtfleischpulver im Labor

Entfettetes Olivenfruchtfleischpulver gilt für die konkret bewertete Herstellung und die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln nicht als neuartiges Lebensmittel. Das amtliche Ergebnis vom 13. Oktober 2026 schafft Klarheit für diese Zutat. Es ersetzt jedoch weder die Sicherheitsbewertung noch die Prüfung aller übrigen Anforderungen an das konkrete Produkt.

Was hat sich geändert?

Die spanische Behörde AESAN hat im Konsultationsverfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/2283 die Herstellung und Verwendung des Pulvers bewertet. Ausgangsmaterial ist entsteintes Olivenfruchtfleisch. Es wird entfettet, getrocknet und auf eine Partikelgröße von etwa 500 Mikrometern vermahlen. Nach den vorgelegten Informationen werden konventionelle Verfahren eingesetzt; neue Verbindungen sollen dabei nicht entstehen.

Für das beschriebene Produkt und den vorgesehenen Einsatz in Nahrungsergänzungsmitteln lautet das Ergebnis: nicht neuartig.

Für wen ist das relevant?

Betroffen sind Hersteller und Inverkehrbringer von Nahrungsergänzungsmitteln, Rohstofflieferanten sowie Unternehmen, die Nebenströme der Olivenverarbeitung höherwertig nutzen wollen. Gerade bei solchen Zutaten muss die Identität des tatsächlich eingesetzten Rohstoffs mit dem amtlich bewerteten Produkt übereinstimmen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Die Statusfeststellung gilt nicht pauschal für jedes Pulver aus Olivenbestandteilen. Abweichungen beim Ausgangsmaterial, beim Entfettungs- oder Trocknungsverfahren, bei der Zusammensetzung oder beim Verwendungszweck können eine eigene Bewertung erforderlich machen.

„Nicht neuartig“ bedeutet außerdem nicht automatisch „sicher“ oder „verkehrsfähig“. Weiter zu prüfen sind insbesondere Spezifikation, Kontaminanten, Rückstände, mikrobiologische Kriterien, Kennzeichnung, zulässige Aussagen und die konkrete Dosierung im Endprodukt.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

  • Stimmen Ausgangsmaterial und Herstellungsverfahren mit der amtlichen Beschreibung überein?
  • Ist die Verwendung tatsächlich auf Nahrungsergänzungsmittel begrenzt?
  • Sind Entfettung, Trocknung, Partikelgröße und Zusammensetzung in der Spezifikation dokumentiert?
  • Werden mögliche Rückstände, Kontaminanten und mikrobiologische Risiken risikobasiert überwacht?
  • Sind Kennzeichnung und Werbeaussagen unabhängig vom Novel-Food-Status geprüft?

Meine fachliche Einordnung

Die Entscheidung ist für die Nutzung eines pflanzlichen Nebenstroms hilfreich, sollte aber eng gelesen werden. In Lieferantenerklärungen genügt nicht der Sammelbegriff „Olivenpulver“. Für eine belastbare Beurteilung müssen Produktidentität und Verfahren so beschrieben sein, dass sich die Übereinstimmung mit dem Konsultationsergebnis nachvollziehen lässt.

Für neue Projekte empfehle ich deshalb eine kurze Identitäts- und Verfahrensmatrix. Damit lässt sich früh erkennen, ob die konkrete Zutat vom amtlichen Ergebnis erfasst ist oder weiterer Klärungsbedarf besteht.

Primärquelle

Europäische Kommission/AESAN: Konsultationsergebnis zum Novel-Food-Status von entfettetem Olivenfruchtfleischpulver, 13. Oktober 2026