Antimikrobielle Mittel: Neue Nachweise für Importe tierischer Lebensmittel

Grenzkontrolle und Probenahme importierter tierischer Lebensmittel

Seit dem 3. September 2026 gelten die EU-Vorgaben des Artikels 118 der Verordnung (EU) 2019/6 auch für bestimmte Einfuhren von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Für Importeure reicht es nicht, nur eine Länderlistung zu prüfen. Erzeugnis, Herkunftsland beziehungsweise Region und die vorgeschriebene Bescheinigung müssen zusammenpassen.

Was hat sich geändert?

Die Anforderungen sollen verhindern, dass Tiere oder daraus gewonnene Lebensmittel in die EU gelangen, wenn antimikrobielle Mittel zur Wachstumsförderung oder Ertragssteigerung eingesetzt wurden. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Verwendung von Wirkstoffen, die in der EU bestimmten Behandlungen beim Menschen vorbehalten sind.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1189 wurde die Liste der zugelassenen Drittländer und Regionen angepasst. Maßgeblich ist Anhang XVIa der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405. Die Listung ist warenbezogen: Eine allgemeine Zulassung eines Landes genügt nicht.

Welche Waren sind betroffen?

Die Vorgaben erfassen unter anderem Rinder, Schafe und Ziegen, Schweine, Equiden, Geflügel, Tiere aus Aquakultur sowie daraus gewonnene Erzeugnisse. Hinzu kommen je nach Listung Milch, Eier, Kaninchen, Zuchtwild, Honig und Därme.

Für betroffene Sendungen ist die entsprechende Bestätigung im amtlichen Gesundheitszeugnis erforderlich. Fehlen die Voraussetzungen, kann die Sendung an der EU-Grenzkontrollstelle zurückgewiesen werden.

Für wen ist das relevant?

Unmittelbar betroffen sind Importeure, Broker, Handelsunternehmen, Verarbeiter tierischer Rohstoffe und deren Lieferantenmanagement. Auch Unternehmen, die nur gelegentlich aus Drittländern beziehen, sollten die neue Prüfung fest in Freigabe und Bestellprozess verankern.

Was bedeutet das in der Praxis?

  • Herkunftsland und gegebenenfalls Region gegen die aktuelle EU-Liste prüfen.
  • Die Listung immer für die konkrete Warenkategorie verifizieren.
  • Vor Versand sicherstellen, dass das aktuelle Gesundheitszeugnis die erforderliche Bestätigung enthält.
  • Lieferantenanforderungen zu Tierarzneimitteln und antimikrobiellen Mitteln schriftlich präzisieren.
  • Bei zusammengesetzten Lieferketten auch Herkunft der Tiere beziehungsweise Primärerzeugnisse nachvollziehen.
  • Freigabesperren für unvollständige oder widersprüchliche Nachweise festlegen.

Risiken und typische Nachweislücken

Besonders fehleranfällig ist die Annahme, dass eine bestehende Drittlandzulassung automatisch alle tierischen Erzeugnisse abdeckt. Auch ältere Lieferantenerklärungen ohne Bezug zu Artikel 118 oder nicht aktualisierte Zertifikatsvorlagen reichen nicht aus. Die Anforderungen müssen bis zur konkreten Sendung und Warenposition zurückverfolgbar sein.

Meine fachliche Einordnung

Das Thema ist nicht nur eine zusätzliche Dokumentenprüfung an der Grenze. Es gehört in Lieferantenfreigabe, Spezifikation, Bestellvorgaben und Wareneingang. Unternehmen sollten die Länder- und Warenprüfung mit der Zertifikatskontrolle verbinden, damit eine Lücke vor dem Versand erkannt wird – nicht erst bei der Grenzkontrolle.

Primärquellen

Europäische Kommission: EU-Vorgaben zu antimikrobiellen Mitteln bei Einfuhren

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1189