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Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit bei gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln

2021-01-112021-10-12Lebensmittelkennzeichnung, Lebensmittelrecht

Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit bei gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln

Mitteilung:

Die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) hat einen „Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit bei gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln“ veröffentlicht. Mithilfe des Leitfadens soll ein einheitliches Verständnis von Behörden und Unternehmen geschaffen werden, um Verbraucherinnen und Verbrauchern im Falle von gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln schnellstmöglich zu informieren.

Inhalt:

Der Leitfaden soll als  Unterstützung bei der Entscheidungsfindung und als Hilfestellung dienen. Der  Leitfaden beschreibt die Schritte, die (aus Sicht der obersten Landesbehörden) von den verantwortlichen Lebensmittelunternehmern einzuleitenden sind, um im Falle eines Rückrufs von gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen.

Hierzu finden Sie im Leitfaden einen Mustertext sowie verschiedene Bausteine für unterschiedliche Fallgestaltungen, die der Unternehmer für eine Pressemitteilung verwenden kann. Auch wird die Frage beantwortet, an wen diese Verbraucherinformation zu verschicken ist. Bitte beachten Sie, dass dieser Leitfaden rechtlich nicht verbindlich ist. Er kann jedoch dazu beitragen, die Kommunikation mit der zuständigen Behörde vor Ort zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Hier geht’s zum Leitfaden

Verantwortlich

Laut Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat jeder in der Vertriebskette eines Produktes tätige Lebensmittelunternehmer die Verpflichtung eine Rückrufsystem aufzubauen und nicht verkehrsfähige Produkte so schnell wie möglich vom Markt zu holen, um den Verbraucher zu schützen.

Es wird häufig zwischen verpackten und unverpackten Lebensmittel unterschieden, die Abläufe sind aber im Wesentlichen identisch. In der Praxis ergeben sich hier keine wesentlichen Unterschiede.

Bei verpackten Lebensmitteln ist grundsätzlich der Hersteller oder der Importeur für die Information der Öffentlichkeit verantwortlich.

Wenn der Hersteller seinen Sitz nicht in Deutschland
hat, liegt die Verantwortung zunächst bei dem deutschen
Erstinverkehrbringer. Eine Information durch den Verarbeiter oder einen weiteren Inverkehrbringer ist aber auch immer möglich.

Bei unverpackten Lebensmittel ist immer eine Abstimmung zwischen dem Hersteller und dem Inverkehrbringer (Bedienungstresen) erforderlich. Hier muss eingegrenzt werden, wer alles zusätzlich von der Abweichung betroffen sein kann. Im Falle eines Rückrufes sind hier genaue Angaben des Lebensmittels, des Vertriebswege und die konkrete Form der Abgabe für eine effektive und genaue Verbraucherinformation von Relevanz.

Lebensmittel-sicherheit

Der Leitfaden definiert, wann ein Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht. Hierbei werden ausschließlich gesundheitsschädliche Parameter betrachtet.

Lebensmittel, die zum Verzehr ungeeignete oder falsch gekennzeichnete Lebensmittel wurden, fallen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit laut Definition nicht unter die Leitlinie.

Bei Verbraucherbeschwerden mit dem Hinweis auf  Fremdkörpern sieht der Leitfaden vor, dass der Lebensmittelunternehmer eine Ursachenermittlung durchführen soll, um zu prüfen, ob er unsicheres Lebensmittel in den Verkehr gebracht hat.

Insbesondere im Fall von Kontaminationen mit Fremdkörpern ist eine Ursachenermittlung, Chargenbetrachtung und eine Risikobetrachtung erforderlich.  Die Behörde wird in diesen Fällen unter Berücksichtigung der Gefahrenlage eine möglichst kurze Frist für die Abklärung setzen.

Auf die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Fristsetzung wird in der Leitlinie nicht eingegangen.

 

Information der Verbraucher

Laut Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 muss der Lebensmittelunternehmer ein Verfahren zu effektive und genaue Information der Verbraucher haben.

Die Information des Verbrauchers bei dem Verdacht einer Gesundheitsgefährdung erfolgt immer in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde. Die zuständigen Behörden  stellt die Inforamtionen zu dem Rückruf und die Pressemitteilung in das Portal www.lebensmittelwarnung.de.

Ein Muster für eine Pressemitteilung ist dem Leitfaden als Anlage 1 beigefügt. Pressemitteilung und Aushang sollen

  • eine genaue Beschreibung des Lebensmittels einschließlich eines Farbfotos,
  • eine Information zu den Vertriebswegen und
  • eine Information zu der von dem Lebensmittel ausgehenden Gefahr und möglichen Auswirkungen beim Verzehr des Lebensmittels.
    Hier zu wird auf verschiedene Textbausteine des Robert-Koch-Instituts verwiesen, die dem Leitfaden als Anlage 2 beigefügt sind.

Die Textbausteine des Robert-Koch-Instituts beziehen sich im Wesentlichen auf mikrobiologische Parameter, von denen einige auch Gegenstand der regelmäßigen Eigenuntersuchungen des Lebensmittelunternehmers sind. Sollten im Rahmen der Eigenuntersuchungen Auffälligkeiten festgestellt werden, sind die Besonderheiten der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 zu beachten (vgl. Newsletter 1/2021).

Die Pressemitteilung und das Rückrufprozedere erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Behörde.

Zusätzlich kann die Information vom Lebensmittelunternehmer auf eine Homepage, Newsletter oder Soziale Medien veröffentlicht werden.

 

Ausnahmen zur Information der Öffentlichkeit

Eine Information der Öffentlichkeit ist laut der Leitlinie nicht erforderlich ist, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus ausreichen.

Beim Vor-Ort-Verzehr im Zusammenhang mit Gaststätten reicht in der Regel eine Rücknahme aus, um die Gefahrenlage für die Zukunft zu beseitigen.

Bei Cash & Carry-Märkte oder beim Fernabsatz, wenn ausnahmslos alle Abnehmer namentlichbekannt sind,  reicht es aus, diese direkt unverzüglich über die Rücknahme zu informieren. In diesem Fall trägt der Lebensmittel-unternehmer die Darlegungspflicht und hat den Behörden die entsprechenden Rückverfolgbarkeitsdaten und Nachweise zur Abnehmerinformation zur Verfügung zu stellen.

Hatbarkeit, Verzehrs- und Lagergewohnheit

Im Zusammenhang mit der Risikobetrachtung für einen Rückruf müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Haltbarkeitskennzeichnung
    Verbrauchsdatum / Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Lagergewohnheiten
    ist es möglich, dass der Verbraucher das Produkt einfriert und somit über das Verbrauchsdatum hinaus aufbewahrt?
  • Verwendungshinweise, die das Risiko reduzieren.
  • Verzehrsgewohnheiten
  • Verbraucherprofil

Weitere Dokumente

  • EU-Schnellwarnsystem für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (RASFF)
  • Lebensmittelrecht: Regulative Grundlagen der Lebensmittelsicherheit
Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit bei gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln

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IFS Food Version 7 ist jetzt veröffentlicht​
EFSA veröffentlicht erste Risikobewertung zu Lebensmittelinsekten

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