Änderungen der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse

Am 19. März 2024 wurden im Bundesanzeiger bedeutende Änderungen der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches veröffentlicht. Diese Änderungen zielen darauf ab, die Beschreibungen und Kennzeichnungen von Fleischerzeugnissen präziser und rechtlich konformer zu gestalten. Im Folgenden finden Sie eine detaillierte Analyse der wichtigsten Änderungen sowie deren Hintergründe und Implikationen.

Änderungen in der Beschreibung von Fleischerzeugnissen

Die erste wesentliche Änderung betrifft die Leitsatznummer 1.4.1.1. Hier wurde eine neue Fußnote 16 eingeführt, die sich auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die gemeinsame Marktorganisation bezieht. Diese Verordnung enthält in Anhang IV Teil C ein Handelsklassenschema für die Einordnung von Schaffleisch. Mit dieser Anpassung wird klargestellt, dass die Begriffe „Schaf- bzw. Lammfleisch“ in den Leitsätzen auf dieser gesetzlichen Regelung basieren müssen.

Eine ähnliche Änderung wurde bei der Leitsatznummer 2.1.3.3 vorgenommen. Hier wurde die Fußnote 16 in die Beschreibung von Koteletts aufgenommen, insbesondere für Lammkoteletts. Dies bedeutet, dass auch für Lammkoteletts die Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation und das Handelsklassenschema für Schaf- und Lammfleisch gelten.

Erweiterung der Beschreibung von Fleischspießen

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Neufassung der Leitsatznummer 2.1.4.1, die sich mit der Beschreibung von Fleischspießen beschäftigt. Die bisherige Regelung, dass rohe Fleischspieße zu mindestens zwei Dritteln aus Fleisch bestehen müssen, wurde beibehalten und erweitert. Neu hinzugefügt wurden detaillierte Beschreibungen für Hähnchenfleisch- und Putenfleischspieße, sowohl mit als auch ohne weitere stückige Zutaten, sowie für Wildfleischspieße.

  • Geflügelspieße mit weiteren stückigen Zutaten: Müssen im rohen Zustand zu mindestens zwei Dritteln aus Fleisch bestehen.
  • Geflügelfleischspieße ohne stückige Zutaten: Müssen im rohen Zustand zu mindestens 90 % aus Fleisch bestehen.
  • Wildfleischspieße: Müssen im rohen Zustand zu mindestens zwei Dritteln aus Wildfleisch bestehen.

Für Schaschlik wurde ergänzt, dass neben Fleisch, Speck und stückigen Zutaten auch Leber und/oder Nieren sowie anhaftende Marinaden oder Würzungen den Verkehrsauffassungen entsprechen.

Am Ende der Leitsatznummer 2.1.4.1 wurde erstmalig eine Beschreibung von Grillfackeln aufgenommen. Diese bestehen aus in dünne Streifen geschnittenem, ggf. gewürztem Schweinebauch (Bauchspeck gemäß Leitsatznummer 1.1.1.2.2), der üblicherweise spiralförmig um Holzspieße gewickelt wird.

Änderungen bei rohen Pökelfleischerzeugnissen

Eine weitere Änderung betrifft die Beschreibung der rohen Pökelfleischerzeugnisse und Rohpökelwaren nach Leitsatznummer 2.2.1. Hier wurde die vormalige Einleitung mit den Begriffen „rohe Pökelfleischerzeugnisse“ oder „Rohpökelware“ gestrichen. Die Leitsatznummer beginnt nun direkt mit den Bezeichnungen Rohschinken, Rauchfleisch, Dörrfleisch usw., ohne dass es zu weiteren inhaltlichen Änderungen gekommen ist.

Anpassung und Neunummerierung der Fußnoten

Schließlich wurden Änderungen an den Fußnoten vorgenommen. In Fußnote 8 wurde der Verweis auf die Europäischen Beurteilungsmerkmale für Brühen (Bouillons) und Consommés, herausgegeben vom Verband der Suppenindustrie, gestrichen, ohne inhaltliche Änderung. Die neu eingeführte Fußnote 16 verweist auf das Handelsklassenschema für Schaffleisch gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2023 über die gemeinsame Marktorganisation. Diese Einführung führte zu einer Neunummerierung der früheren Fußnoten 16 – 32, die nun die Nummern 17 – 33 tragen.

Fazit

Diese Änderungen der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse verdeutlichen die kontinuierlichen Bemühungen, die Kennzeichnung und Beschreibung von Fleischerzeugnissen zu präzisieren und an aktuelle gesetzliche Vorgaben anzupassen. Lebensmittelproduzenten und Händler sollten sich eingehend mit diesen Änderungen vertraut machen und sicherstellen, dass ihre Produkte entsprechend den neuen Leitsätzen gekennzeichnet und vermarktet werden.

Quellen