Die Arbeitsgruppe „Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft“ (AFFL) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz hat eine umfassende Handreichung zum Einfrieren von Lebensmitteln tierischer Herkunft veröffentlicht. Diese befasst sich insbesondere mit dem Einfrieren von frischem Fleisch sowie Lebensmitteln tierischer Herkunft im Lebensmitteleinzelhandel. Die Handreichung ist hier abrufbar: AFFL Handreichung.
Einfrieren von frischem Fleisch
Die AFFL verweist auf die einschlägigen Vorschriften in Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Danach muss frisches Fleisch ohne ungerechtfertigte Verzögerung nach der Schlachtung und Zerlegung eingefroren werden. Dabei ist eine gewisse Reifezeit vor dem Einfrieren zu berücksichtigen.
Lebensmittelspenden und Einzelhandel
Gemeinnützige Einrichtungen, die Fleisch spenden, werden dem Bereich des Einzelhandels zugeordnet. Fleisch darf im Rahmen von Einzelhandelstätigkeiten zum Zwecke der Umverteilung auch später eingefroren werden, sofern die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eingehalten werden. Grundsätzlich löst dies keine Zulassungspflicht aus.
Praxisrelevanz
Ein wichtiger Hinweis der AFFL betrifft die bisherige Praxis, Fleisch vor Ablauf des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums einzufrieren und später in verarbeiteter Form in den Verkehr zu bringen. Diese Praxis bleibt zulässig, sofern das Einfrierdatum dokumentiert und ergänzende Maßnahmen zur Lebensmittelsicherheit ergriffen werden. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn Fleisch auf der der Schlachtung/Zerlegung nachgelagerten Produktionsstufe zum Zwecke der späteren innerbetrieblichen Verarbeitung eingefroren wird.
Tiefgefrorenes Fleisch und Kennzeichnung
Beim Abgeben von tiefgefrorenem Fleisch sind besondere Anforderungen zu beachten. Die Abgabe an andere Lebensmittelunternehmer kann eine Zulassungspflicht auslösen, sofern es sich nicht um eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene handelt. Es sind die Vorschriften der TLMV (Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel) und die Kennzeichnungsvorschriften der LMIV zu berücksichtigen. Dies betrifft die Angabe des Einfrierdatums, die Kennzeichnung als „tiefgefroren“ und die Deklaration eines Mindesthaltbarkeitsdatums.
Nachweis der Haltbarkeit und Verpackungsmaterialien
Bei der Angabe eines neuen Haltbarkeitsdatums ist ein Nachweis erforderlich, dass die Ware bis zum neuen Datum ihre Eigenschaften behält. Zudem muss das Verpackungsmaterial zum Einfrieren geeignet sein. Etwaige Probleme durch verwendetes Schutzgas sind zu beachten, und umfassende Dokumentationspflichten müssen erfüllt werden.
Besondere Regelungen für Geflügelfleisch
Für Geflügelfleisch gelten die spezifischen Vorgaben des Marktordnungsrechts nach der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Frisches Geflügelfleisch muss definitionsgemäß so schnell wie möglich eingefroren und bei –12 °C gelagert werden.
Deklaration zweier Mindesthaltbarkeitsdaten
Die AFFL weist darauf hin, dass die Deklaration zweier Mindesthaltbarkeitsdaten – für gekühlte Lagerung und für gefrorene Aufbewahrung – möglich ist. Dies muss im Einzelfall geprüft werden, um Irreführung zu vermeiden.
Europäischer Gerichtshof und nationale Klarstellungen
Die Bedeutung des Einfrierens von Lebensmitteln zeigt sich auch in einem anhängigen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung von Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Rechtssache C-660/23). Die vorliegende Handreichung der AFFL schafft jedoch bereits Klarheit für verschiedene Fragestellungen auf nationaler Ebene.
Fazit
Mit dieser Handreichung gibt die AFFL wertvolle Hinweise und Regelungen zum Einfrieren von Lebensmitteln tierischer Herkunft. Diese zielen darauf ab, die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig praktikable Lösungen für die Lebensmittelindustrie zu bieten. Auch wenn die Handreichung primär an Lebensmittelüberwachungsbehörden gerichtet ist, kann sie von Lebensmittelunternehmen genutzt werden, um die eigenen Prozesse anzupassen und zu optimieren.