Am 22. Februar 2024 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass auch Mittel gegen den Befall von Lebensmitteln tierischen Ursprungs mit Listeria monocytogenes einer Zulassung durch die EU-Kommission als Dekontaminationsmittel nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bedürfen. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Lebensmittelindustrie. Die vollständige Entscheidung kann hier abgerufen werden.
Sachverhalt
Ein niederländisches Unternehmen entwickelte das Produkt Listex™ P100, ein auf Phagen basierendes Mittel, das Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Lebensmitteln tierischen Ursprungs wie Fischerei-, Milch- und Fleischerzeugnissen bekämpfen soll. Im Jahr 2015 beantragte das Unternehmen die Zulassung dieses Produkts als Dekontaminationsmittel gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bei der EU-Kommission. Trotz eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und eines ausgearbeiteten Verordnungsentwurfs erhielt der Antrag nicht die erforderliche politische Unterstützung und wurde abgelehnt.
Rechtlicher Hintergrund
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 regelt die spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Nach Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung dürfen Lebensmittelunternehmer zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen keine anderen Stoffe als Trinkwasser oder sauberes Wasser verwenden, es sei denn, die Verwendung eines anderen Stoffes wurde von der EU-Kommission genehmigt. Das niederländische Unternehmen argumentierte, dass Listex™ P100 ein Verarbeitungshilfsstoff und kein Dekontaminationsmittel sei und daher nicht unter diese Regelung falle.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied, dass Listex™ P100 als Dekontaminationsmittel gilt und daher einer Zulassung durch die EU-Kommission bedarf. Der Gerichtshof stellte klar, dass die Regelung nicht nur für Schlachthöfe, sondern für alle Lebensmittelunternehmer gilt, die Lebensmittel tierischen Ursprungs herstellen, verarbeiten oder verpacken. Der Einsatz von Listex™ P100 soll sicherstellen, dass die mikrobiologischen Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 eingehalten werden und keine zulässigen mikrobiologischen Kontaminationsgrenzwerte überschritten werden.
Begründung
Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darauf abzielt, ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. Das Ziel der Verordnung sei es, Verunreinigungsquellen zu kontrollieren und zu eliminieren, um die Gesundheit der Verbraucher zu schützen. Daher umfassen die Regelungen alle Phasen der Lebensmittelproduktion, -verarbeitung und -verpackung.
Implikationen für die Lebensmittelindustrie
Diese Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen der EU an die Zulassung von Mitteln zur Lebensmitteldekontamination. Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle verwendeten Produkte zur Bekämpfung von Lebensmittelkontaminationen genehmigt sind. Der Einsatz von nicht zugelassenen Mitteln kann zu rechtlichen Konsequenzen und Vertrauensverlust bei den Verbrauchern führen.
Präventionsmaßnahmen gegen Listeria monocytogenes
In Anbetracht der Bedeutung der Vermeidung von Kontaminationen mit Listeria monocytogenes ist es ratsam, sich an die Leitlinie für Gute Verfahrenspraxis zu halten. Diese bietet Empfehlungen für Präventionsmaßnahmen in der Lebensmittelherstellung und ist eine wichtige Ressource für Lebensmittelunternehmen, um die Sicherheit ihrer Produkte zu gewährleisten.
Fazit
Die Entscheidung des EuGH stellt klar, dass Mittel wie Listex™ P100 zur Bekämpfung von Listeria monocytogenes einer strengen Zulassungspflicht unterliegen. Dies betont die Bedeutung einer umfassenden rechtlichen Prüfung und Genehmigung von Dekontaminationsmitteln, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten und Verbraucherschutz zu stärken.