Mit Urteil vom 14. Dezember 2023 (BVerwG 3 C 7.22) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass Laborverantwortliche die zuständigen Behörden auch dann über einen Laborbefund informieren müssen, wenn die Analyse im Rahmen einer sogenannten Freigabeuntersuchung für ein Lebensmittelunternehmen durchgeführt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn der Lebensmittelunternehmer das Inverkehrbringen des Lebensmittels von einer beanstandungsfreien Analyse abhängig gemacht hat oder erklärt hat, das Lebensmittel im unsicheren Zustand nicht in den Verkehr zu bringen. Die vollständige Entscheidung ist hier abrufbar.
Sachverhalt
Ein Labor wurde von einem Lebensmittelunternehmen mit der mikrobiologischen Untersuchung von Mandelkernen beauftragt. Die Mandelkerne waren bereits in Verbraucherverpackungen abgefüllt und sollten in unveränderter Form in den Verkehr gebracht werden, wenn die mikrobiologische Freigabeuntersuchung zufriedenstellend verlaufen wäre. Bei der Untersuchung stellte das Labor fest, dass die Mandelkerne mit Salmonellen kontaminiert waren. Das Labor erfragte daraufhin beim Auftraggeber, ob das Produkt als Lebensmittel in Deutschland in den Verkehr gebracht worden sei, was das Unternehmen verneinte. Ein Mitarbeiter des Labors entschied daraufhin, dass der Fall nicht gemäß § 44 Abs. 4a LFGB zu melden sei.
Im Rahmen einer betrieblichen Kontrolle wurde die zuständige Überwachungsbehörde auf den Prüfbericht aufmerksam und verhängte einen Bußgeldbescheid gegen den Laborverantwortlichen.
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 44 Abs. 4a LFGB ist der Verantwortliche eines Labors, das Analysen bei Lebensmitteln durchführt, verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu informieren, wenn er aufgrund einer Analyse Grund zu der Annahme hat, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde. Dies betrifft den Zeitpunkt und das Ergebnis der Analyse, die angewandte Analysenmethode und den Auftraggeber der Analyse.
Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster, dass eine Meldepflicht besteht. Das BVerwG führte aus, dass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass Laborverantwortliche bei Freigabeuntersuchungen nicht meldepflichtig sein sollen. Weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzgebungsmaterialien würden einen solchen Ansatz erkennen lassen.
Ein Laborverantwortlicher habe Grund zu der Annahme, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot unterliegen würde, wenn das Ergebnis der Analyse darauf hinweist, dass das Lebensmittel voraussichtlich nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit entspricht. Für das Bestehen der Meldepflicht komme es dabei nicht auf die subjektive Vorstellung des Laborverantwortlichen an.
Anmerkung
Die Entscheidung des BVerwG verdeutlicht, dass jeder Nachweis eines pathogenen Mikroorganismus in einem Lebensmittel zu einer Meldepflicht führen kann, wenn das Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht. Dabei ist entscheidend, dass die relevanten Umstände und die rechtliche Bewertung korrekt vorgenommen werden.
Es liegt im ureigenen Interesse des Lebensmittelunternehmers, alle relevanten Informationen für die Analyse und Beurteilung bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung mitzuteilen. Dies ermöglicht dem Labor eine korrekte Prüfung und Bewertung der Lebensmittelsicherheit.
Hintergründe
Die Meldepflicht gemäß § 44 Abs. 4a LFGB ist ein wichtiger Bestandteil der Lebensmittelsicherheitskontrolle in Deutschland. Sie stellt sicher, dass potenziell unsichere Lebensmittel schnell aus dem Verkehr gezogen werden können. Diese Regelung dient dem Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Gesundheit.