Urteil: Nicht essbare Wursthüllen zählen zur Nettofüllmenge

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 24.05.2024 in zweiter Instanz entschieden, dass auch nicht essbare Wurstclipse bzw. nicht essbare Wursthüllen zum Nettogewicht eines Lebensmittels gehören. Diese Entscheidung revidiert das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Münster und hat erhebliche Auswirkungen auf die Lebensmittelindustrie und die Kennzeichnung von Wurstwaren.

Hintergrund des Urteils

Die Eichbehörden beanstandeten beim klagenden Hersteller von Wurstwaren, dass Wursthüllen und Wurstclipse, die nicht verzehrt werden, als Tara zu berücksichtigen und nicht zur Nettofüllmenge zuzurechnen seien. Das Verwaltungsgericht Münster gab in erster Instanz den Eichbehörden recht, was bedeutete, dass nicht essbare Wursthüllen und Wurstclipse nicht zur Nettofüllmenge des Lebensmittels zählen sollten.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat dieses Urteil nun geändert und entschieden, dass auch nicht essbare Wurstclipse und Wursthüllen zum Nettogewicht eines Lebensmittels gehören. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Würste erst als fertigverpackt anzusehen sind, wenn sie mit einer Umschließung beliebiger Art (Fertigpackung) an die (End-)Verbraucher abgegeben werden sollen. Nur mit diesem Begriffsverständnis können umhüllte Würste weiterhin ohne Angabe der Nennfüllmenge zur Verwiegung an der Fleischtheke angeboten werden.

Auswirkungen auf die Praxis

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Kennzeichnung und Vermarktung von Wurstwaren. Hersteller müssen nun sicherstellen, dass nicht essbare Bestandteile der Verpackung zum Nettogewicht hinzugezählt werden, was möglicherweise Änderungen in der Etikettierung und Preisgestaltung erfordert. Verbraucher sollten sich dessen bewusst sein, dass das angegebene Nettogewicht nicht nur das essbare Produkt, sondern auch die nicht essbaren Verpackungskomponenten umfasst.

Weitere Schritte

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, sodass es möglicherweise noch eine dritte Entscheidung zu diesem Thema geben wird. Diese zukünftige Entscheidung könnte weitere Klarheit und Präzedenzfälle für die Lebensmittelindustrie schaffen.

Nähere Informationen

Für detaillierte Informationen zu diesem Urteil und den rechtlichen Hintergründen besuchen Sie bitte den folgenden Link: Cibus Recht – Tara oder nicht Tara, das ist hier die Frage