NRW-Erlass zur Zoonosenüberwachung

NRW-Erlass zur Zoonosenüberwachung

Resistenztestung von Salmonellen-Isolaten

Aufgrund der  Beschlüsse der 36. Sitzung der LAV Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft (AFFL) sowie den Hinweis darauf,

 

Es entfällt die bisherige Möglichkeit der Behörden:

„Isolate von Salmonella spp., die von Lebensmittelunternehmern nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) 2073/2005 gewonnen wurden, für die Resistenztestung zu verwenden.“

Dieser Erlass ist nur für die Unternehmen maßgeblich, die ihren Betrieb in Nordrhein-Westfalen haben und für die Labore, die Proben für solche Betriebe untersuchen. Es bleibt abzuwarten, wie sich andere Bundesländer aufgund der nordrhein-westfälischen Vorgabe verhalten

Untersuchungs-verpflichtung

In dem Beschluss der AFFL aus der 36. Sitzung wird klargestellt, dass sich der Erweiterung der Pflichten in § 3 Abs. 1 ZoonoseV keine neuen Untersuchungspflichten ergeben.

Meldeverpflichtung

Neu ist lediglich die Meldepflicht im Falle des Nachweises von Listeria monocytogenes bei Untersuchungen von:

  • Produktresten,
  • Schmierwasser oder
  • Umgebungsproben von produktführenden Flächen.

Laut AFFL sind die Merkmale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ZoonoseV kumulativ zu betrachten, somit besteht nur eine Meldepflicht, wenn alle Merkmale gleichzeitig erfüllt sind.

Es besteht keine Meldepflicht, wenn:

  • ausschließlich Listeria spp. nachgewiesen werden
  • Listeria monocytogenes auf nicht produktführenden Flächen nachgewiesen wird, also z. B. im Gully.

Untersuchungs-methode

Danach führen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 Nr. 2 ZoonoseV zur Herstellung von Isolaten nicht zu einer Einschränkung der Untersuchungsmethoden.

Die nach den rechtlichen Vorgaben zulässigen Untersuchungsmethoden können weiterhin angewendet werden. Lediglich in Fällen, in denen eine Genehmigung der Behörde für die Anwendung von alternativen Methoden erforderlich ist, soll nur dann eine solche Genehmigung erteilt werden, wenn bei Anwendung der alternativen Methode die Bildung von Isolaten möglich ist.

Rückstellproben

Laut AFFl-Beschluss ist die Bildung von Rückstellproben bei Tupfer- oder Schwammproben zur Untersuchung von Oberflächen methodisch nicht sinnvoll durchführbar und daher nicht gefordert.

Klärung weiterer Fragen

Im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung der ZoonoseV bestehen in der Praxis weitere wichtige Fragen, weshalb die AFFL zwischenzeitlich eine Projektgruppe damit beauftragt hat, weitere Fragestellungen der Wirtschaftsbeteiligten zu bearbeiten.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Erlass eine weitere Aktualisierung erfahren wird, sobald die Arbeiten dieser AFFL-Projektgruppe abgeschlossen sind und die Ergebnisse bekannt gemacht werden.

Sobald uns diese Ergebnisse vorliegen, werden wir darüber berichten.