Neuerungen für Nahrungsergänzungsmittel

Neuerungen für Nahrungsergänzungsmittel

Mit der Verordnung (EU) 2021/418 vom 9. März 2021 wurde die Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel angepasst. Die Veröffentlichung erfolgte am 10. März 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 83, S. 1).

Die Änderung betrifft zum einen die Liste der zulässigen Vitamin- und Mineralstoffverbindungen in Anhang II der Richtlinie. Ergänzt wurden:

Nicotinamid-Ribosidchlorid als Niacinquelle

Magnesiumcitratmalat als Magnesiumquelle

Damit stehen diese Stoffformen grundsätzlich als Quellen für Niacin beziehungsweise Magnesium bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln zur Verfügung. Bei Nicotinamid-Ribosidchlorid sollte jedoch weiterhin geprüft werden, ob die konkrete Produktgestaltung, Dosierung und Vermarktung mit den weiteren lebensmittelrechtlichen Vorgaben übereinstimmen.

Zum anderen wurde die Einheit für die Mengenangabe von Kupfer in Anhang I geändert. Kupfer ist in der Nährwertkennzeichnung nun in Milligramm (mg) und nicht mehr in Mikrogramm (µg) anzugeben.

Die Verordnung trat am 30. März 2021 in Kraft. Die Regelung zur Kupferkennzeichnung war ab dem 30. September 2022 anzuwenden. Für Produkte, die vor diesem Stichtag bereits in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet worden waren und Kupfer noch in µg ausweisen, besteht eine Abverkaufsregelung. Diese Produkte dürfen weiter vertrieben werden, bis die vorhandenen Bestände aufgebraucht sind.

Für deutsche Hersteller ist die Änderung auch deshalb relevant, weil § 3 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung auf die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/46/EG verweist. In der Praxis sollte deshalb geprüft werden, ob interne Rohstoffspezifikationen, Rezepturfreigaben, Kennzeichnungsvorlagen und gegebenenfalls die Lieferantendokumentation dem aktuellen Stand entsprechen.

Die Verordnung ist im EUR-Lex-Portal abrufbar: Verordnung (EU) 2021/418.