Ausweitung der Meldeverpflichtungen nach der Zoonosen-Verordnung

Durch die Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts treten folgende wichtige Änderungen ab dem 30.06.2020 in Kraft:

  1. Erweiterung der Meldepflicht des Lebensmittelunternehmers im Fall positiver Befunde auch dann eine Meldepflicht, wenn:
  1. Die Frist zur Meldung wurde ebenfalls konkretisiert.
    Jetzt muss die Meldung beim Nachweise aller Zoonoseerreger in Eigenuntersuchungen unmittelbar nach Kenntnisnahme an die zuständigen Behörden gemeldet werden.Darüber hinaus stellt eine nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfolgte Mitteilung nach der ZoonoseV an die zuständigen Behörden ab sofort eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
  2. Verpflichtung zum Aufbewahren von Rückstellproben des Probenmaterials, wenn technisch möglich.
  3. Verpflichtung Isolate der nachgewiesenen Zoonoseerreger herzustellen, soweit eine Erregerkultur zu einem Isolat führt.

Den Verordnungstext können Sie hier abrufen.

 

Was bedeutet das für die Praxis?

Angesichts der Tatsache, dass die Lebensmittelüberwachungen vor Corona massiv bei positiven Listerien Funden durchgegriffen hat, brauche ich Ihnen die Brisanz dieser Änderungen nicht zu verdeutlichen. Es ist damit zur rechnen, dass der Focus weiterhin auf Listeria monocytogenes sehr hoch bleiben wird und dass die Behörden weiterhin stringent mit Rückrufen und Betriebssperrungen durchgreifen werden.

Mit der nachfolgenden Liste stellen wir die wichtigsten Punkte dar, die unabhängig von unserem Pathogen-Management-Konzept aufgrund aktuellen Gesetzesänderung betrachtet werden müssen.

  1. Der Lebensmittelunternehmer sollte die Risikobetrachtung hinsichtlich Listeria monocytogenes aufgrund der neuen Anforderungen überprüfen.
    1. Gibt es eine Checkliste mit der diese Sicherheit der Produkte im Sinne der VO (EG) 2073/2005 überprüft wurde?
    2. Liegen die erforderlichen Nachweise vor, dass die Produkte im Sinne der VO (EG) 2073/2005 sicher sind.
  2. Der Lebensmittelunternehmer muss den Meldeprozess bei positiven Listeria monocytogenes Befunden anpassen.
  3. Klärung mit der Behörde,
    1. Wie soll die Meldung erfolgen?
    2. Welche Maßnahmen werden von der Behörde bei einem positiven Befund erwartet?
  4. Der Lebensmittelunternehmer muss mit seinem Labor abstimmen:
    1. Das Vorgehen bei positiven Listeria monocytogenes Funden.
      Welche Absicherungen und Bestätigungen sind erforderlich?
    2. Die Erstellung und Lagerung von Isolaten bei Listeria monocytogenes Funden.
    3. Die unverzügliche Meldung von Listeria monocytogenes Funden.
    4. Die Meldung an die Behörden.
  5. Die Probenahme muss neu risikoorientiert geplant werden.
    1. Produkte, die nicht sicher sind im Sinne der VO (EG) 2073/2005 sollten erst nach negativem Befund ausgeliefert werden.
    2. Produktionsplanung muss ggf. an die Probenahme angepasst werden.
  6. Bei der Probenahme müssen Rückstellproben genommen werden.
  7. Beim Nachweis von Listeria monocytogenes muss:
    1. Unverzüglich die Lebensmittelüberwachung informiert werden.
    2. Unsichere Produkte sind zu sperren oder müssen ggf. nach Rücksprache mit der Lebensmittelüberwachung vom Markt genommen werden.
    3. Das Labor muss positive Isolate anfertigen und aufbewahren.
  8. Mit dem Labor müssen die Meldeabläufe abgestimmt werden.

 

Unser Pathogen-Management-Konzept verfolgt den ganzheitlichen Ansatz, um Ihre Prozesse und Produkte hinsichtlich Krankheitserreger so sicher wie möglich zu machen. Insbesondere auf die Absicherung gegenüber Listeria monocytogenes widmen wir unsere besondere Aufmerksamkeit.